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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH, einen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, auch nicht in Fällen, in denen die Zuständigkeit des VwGH zufolge Art133 Z4 B-VG ausgeschlossen ist
Oö. GVG 1975; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Eigentumsüberganges aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches gemäß §4 Abs1 und 4; auf fachkundige Äußerungen (Bericht der Bezirksbauernkammer) aufbauend vertretbare Annahme, daß der Abverkauf die Betriebsstruktur des nach seiner Struktur an der Grenze der selbständigen Existenzfähigkeit befindlichen Betriebes entscheidend verändern würde; es ist nicht völlig verfehlt, den die Betriebsstruktur im allgemeinen betreffenden Umständen größeres Gewicht beizumessen als der gegenwärtigen konkreten Bewirtschaftungssituation; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B127.1982Dokumentnummer
JFR_10148878_82B00127_01