RS Vfgh 1985/11/22 B127/82

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Veröffentlicht am 22.11.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
Oö GVG 1975 §4 Abs1, §4 Abs4

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH, einen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, auch nicht in Fällen, in denen die Zuständigkeit des VwGH zufolge Art133 Z4 B-VG ausgeschlossen ist

Oö. GVG 1975; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Eigentumsüberganges aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches gemäß §4 Abs1 und 4; auf fachkundige Äußerungen (Bericht der Bezirksbauernkammer) aufbauend vertretbare Annahme, daß der Abverkauf die Betriebsstruktur des nach seiner Struktur an der Grenze der selbständigen Existenzfähigkeit befindlichen Betriebes entscheidend verändern würde; es ist nicht völlig verfehlt, den die Betriebsstruktur im allgemeinen betreffenden Umständen größeres Gewicht beizumessen als der gegenwärtigen konkreten Bewirtschaftungssituation; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B127.1982

Dokumentnummer

JFR_10148878_82B00127_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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