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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;Rechtssatz
Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 4 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NotstandshilfeV) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse (Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0232) - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009