RS Vwgh 1993/1/12 91/08/0167

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §2;

Rechtssatz

Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 4 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NotstandshilfeV) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse (Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0232) - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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