RS Vwgh 1993/1/12 92/14/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0185/77 E 13. September 1977 VwSlg 5155 F/1977; RS 1

Stammrechtssatz

Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, kann mit Aussicht auf Erfolg Berufung nur eingelegt werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel isd § 250 Abs 1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140213.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten