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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 5/1993, S 369-370; Weitere Geschäftszahlen: 92/14/0191 - 92/14/0207Rechtssatz
Ausführungen betreffend den Antrag einer Finanzlandesdirektion auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages nach § 36 Abs 2 VwGG. Die Finanzlandesdirektion - erlaßmäßig verpflichtet, jeglichen Schriftverkehr mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Bundesminister für Finanzen abzuwickeln - hat einen Antrag gemäß § 36 Abs 2 VwGG im Wege über den Bundesminister für Finanzen an den VwGH gestellt, der neun Tage vor Ablauf einer bereits vom VwGH gesetzten Frist beim Bundesminister für Finanzen einlangte; dieser Antrag wurde jedoch vom Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht an den VwGH weitergeleitet. In dieser Fristversäumung liegt ein aus der Sicht der Finanzlandesdirektion unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis vor, wobei ihr ein Verschulden an der Versäumung nicht zur Last zu legen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140190.X01Im RIS seit
20.11.2000