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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Festsetzung der Kammerumlage durch die Kammer ist eine Rechtsverordnung. Ihre Behauptung als gesetzwidrig in der Berufung gegen die Zuschlagsfestsetzung bei Vorschreibung der Gewerbesteuer ist keine Bestreitung der Kammerumlagepflicht dem Grunde nach iSd § 57e Abs 2 HKG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140177.X01Im RIS seit
11.07.2001