RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0044

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 1

Stammrechtssatz

Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 lit e KFG die einmalige Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs 1 StVO (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116); dies auf Grund der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten. Dementsprechend sieht § 73 Abs 3 KFG für diesen Fall, soferne hiebei nicht ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen vor. Insofern gibt daher das Gesetz in Ansehung der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten selbst eine "schablonenhafte Beurteilung" vor und bleibt demnach der KFZ-Behörde für eine davon abweichende Beurteilung kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110044.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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