RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0140

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Liegen in einem Verfahren zur Befristung der Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG zu der entscheidenden Frage (organisches hirndiffuses Psyhosyndrom des Bf) zwei einander widersprechende fachärztliche Beurteilungen vor, wobei die notwendige Untersuchung (mit einem Kernspintomographen) nicht durchgeführt wurde, so hatte die Kraftfahrbehörde im Sinne ihrer aus § 37 und § 39 Abs 2 AVG erfließenden Pflicht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts von Amts wegen eine solche Untersuchung zu veranlassen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110140.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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