Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1993, 413;Rechtssatz
Eine verjährte Schuld nicht mehr tilgen zu wollen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch entsprechende Ausbuchung im Rechenwerk gegenüber der Außenwelt manifestiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140188.X02Im RIS seit
20.11.2000