RS Vwgh 1993/1/12 89/14/0188

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1993, 413;

Rechtssatz

Eine verjährte Schuld nicht mehr tilgen zu wollen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch entsprechende Ausbuchung im Rechenwerk gegenüber der Außenwelt manifestiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140188.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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