Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Sind die festgestellten Abtretungsvereinbarungen von Mietzinsforderungen nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen (vgl § 42 Abs 2 MRG) Bestimmungen wirksam zustande gekommen und haben sie auch noch im relevanten Zeitraum diesbezügliche Rechtswirkungen entfaltet, so stellen die davon betroffenen Mietzinse zufolge der an solche Abtretungen geknüpften Rechtswirkungen, nämlich einer Übertragung der Rechtszuständigkeit vom Zedenten an den Zessionar und des dadurch bedingten Ausscheidens der Forderung aus dem Vermögen des Zedenten unter Zuordnung zum Vermögen des Zessionars, unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze bei Ermittlung der Notlage des Arbeitslosen kein Einkommen des Arbeitslosen iSd § 5 Abs 1 NotstandshilfeV dar. An dieser Wertung ändert es nichts, daß zufolge der Vereinnahmung der Mieteinkünfte durch die Sparkasse auf Grund der geschlossenen Abtretungsverträge der Arbeitslose wegen der dadurch verringerten Verpflichtungen nach den getroffenen Kreditverträgen einen rein rechnerischen "Vermögenszuwachs" erzielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009