RS Vwgh 1993/1/12 91/08/0167

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1392;
ABGB §1395;
NotstandshilfeV §5 Abs1;

Rechtssatz

Sind die festgestellten Abtretungsvereinbarungen von Mietzinsforderungen nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen (vgl § 42 Abs 2 MRG) Bestimmungen wirksam zustande gekommen und haben sie auch noch im relevanten Zeitraum diesbezügliche Rechtswirkungen entfaltet, so stellen die davon betroffenen Mietzinse zufolge der an solche Abtretungen geknüpften Rechtswirkungen, nämlich einer Übertragung der Rechtszuständigkeit vom Zedenten an den Zessionar und des dadurch bedingten Ausscheidens der Forderung aus dem Vermögen des Zedenten unter Zuordnung zum Vermögen des Zessionars, unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze bei Ermittlung der Notlage des Arbeitslosen kein Einkommen des Arbeitslosen iSd § 5 Abs 1 NotstandshilfeV dar. An dieser Wertung ändert es nichts, daß zufolge der Vereinnahmung der Mieteinkünfte durch die Sparkasse auf Grund der geschlossenen Abtretungsverträge der Arbeitslose wegen der dadurch verringerten Verpflichtungen nach den getroffenen Kreditverträgen einen rein rechnerischen "Vermögenszuwachs" erzielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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