RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0054 1

Stammrechtssatz

§ 75 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung, das alle Erteilungsvoraussetzungen erfaßt. Bei Ergreifen einer Maßnahme nach § 73 oder § 74 KFG sind alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd

(Hinweis E 3.7.1990, 89/11/0224 und E 2.7.1991, 90/11/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110205.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten