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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;Rechtssatz
Da das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe - entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Rechtsnatur - nicht davon (zumindest mitbestimmt) bestimmt wird, ob der Arbeitslose mit ihrer Hilfe in die Lage versetzt wird, seine notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, gebührt Notstandshilfe ua schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs 1 NotstandshilfeV einzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (Hinweis E 19.2.1987, 85/08/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009