RS Vwgh 1993/1/12 91/08/0167

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;

Rechtssatz

Da das Ausmaß der maximal zustehenden Notstandshilfe - entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Rechtsnatur - nicht davon (zumindest mitbestimmt) bestimmt wird, ob der Arbeitslose mit ihrer Hilfe in die Lage versetzt wird, seine notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, gebührt Notstandshilfe ua schon dann nicht, wenn das nach § 5 Abs 1 NotstandshilfeV einzurechnende Einkommen des Arbeitslosen die für ihn an sich in Betracht kommende Notstandshilfe zumindest erreicht (Hinweis E 19.2.1987, 85/08/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080167.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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