RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0225

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs7;
VStG §24;

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Vorschreibung von Wiegegebühren darf lediglich dann das Ergebnis der Abwaage nicht als Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden und dürfen dementsprechend die Gebühren für die Abwaage dem Zulassungsbesitzer nicht gem § 101 Abs 7 KFG zur Entrichtung vorgeschrieben werden, wenn das festgestellte Gewicht das höchste zulässige Gewicht nur um ein im Rahmen der möglichen Verfälschung liegendes Gewicht überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110225.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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