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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs7;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Vorschreibung von Wiegegebühren darf lediglich dann das Ergebnis der Abwaage nicht als Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden und dürfen dementsprechend die Gebühren für die Abwaage dem Zulassungsbesitzer nicht gem § 101 Abs 7 KFG zur Entrichtung vorgeschrieben werden, wenn das festgestellte Gewicht das höchste zulässige Gewicht nur um ein im Rahmen der möglichen Verfälschung liegendes Gewicht überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110225.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014