RS Vwgh 1993/1/12 91/08/0072

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BehindertenG Stmk 1964 §1;
BehindertenG Stmk 1964 §2;
BehindertenG Stmk 1964 §34;
BehindertenG Stmk 1964 §39;
BehindertenG Stmk 1964 §7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Anspruchsberechtigter hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfeleistungen ist immer der behinderte Mensch selbst, unabhängig von seinem Alter. Den gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die im § 34 Stmk BehindertenG normierte Anzeigepflicht und - soweit er dem Behinderten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist - die im § 39 Abs 1 Stmk BehindertenG normierte Beitragspflicht. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten kann daher durch den Bescheid, mit dem über einen Anspruch des Behinderten (hier Hilfeleistung nach § 7 legcit) abweislich abgesprochen worden ist, in seinen Rechten, insbesondere in dem auf § 39 Stmk BehindertenG gestützten, nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080072.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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