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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 1964 §1;Rechtssatz
Anspruchsberechtigter hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfeleistungen ist immer der behinderte Mensch selbst, unabhängig von seinem Alter. Den gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die im § 34 Stmk BehindertenG normierte Anzeigepflicht und - soweit er dem Behinderten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist - die im § 39 Abs 1 Stmk BehindertenG normierte Beitragspflicht. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten kann daher durch den Bescheid, mit dem über einen Anspruch des Behinderten (hier Hilfeleistung nach § 7 legcit) abweislich abgesprochen worden ist, in seinen Rechten, insbesondere in dem auf § 39 Stmk BehindertenG gestützten, nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080072.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009