RS Vwgh 1993/1/13 92/12/0124

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
DO Wr 1966 §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages aus inhaltlichen Gründen anstelle der gebotenen Zurückweisung wegen des Fehlens der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist der Wiederaufnahmewerber nicht in Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120124.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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