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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages aus inhaltlichen Gründen anstelle der gebotenen Zurückweisung wegen des Fehlens der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist der Wiederaufnahmewerber nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120124.X01Im RIS seit
18.02.2002