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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §34 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Importbewilligungspflicht des § 34 Abs 1 AWG 1990. Weder können diese Importbewilligungspflicht noch die übrigen, für Altstoffe ohnehin beschränkten Regelungen des AWG 1990 als "unverhältnismäßig" gewertet werden. Im Gegenteil erscheint auch die Importbewilligungspflicht als ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung der im § 1 AWG 1990 enthaltenen Zielvorstellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X07Im RIS seit
20.11.2000