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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
In § 23 Abs 2 dritter Fall Wr DO wird nur von der OBJEKTIVEN Möglichkeit der Untergrabung der Achtung und des Vertrauens ausgegangen, und - einschränkend - diese zur dienstlichen Stellung des Beamten in Bezug gesetzt. Die Untersagung der von einem Marktoberaufseher gewünschten Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft im Süßwarenhandel am Christkindlmarkt ist daher ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nur dann zulässig, wenn sich bereits aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits ergibt, daß eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlaß geben könnte, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen (Hinweis E 9.1.1981, 79/12/3127; hier hätte sich die Behörde mit der Frage einer Überschneidung der zeitlich begrenzten Nebenbeschäftigung mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten auseinandersetzen müssen).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120124.X02Im RIS seit
21.03.2001