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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/19 91/12/0296 1Stammrechtssatz
Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. Eine "Erschleichung" kann nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da in dem Tatbestand "Erschleichen" ein Sichzuwenden liegt, wofür jedenfalls nicht die Behörde in Betracht kommt. Für diese Auslegung spricht auch die naheliegende Bestimmung des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120033.X01Im RIS seit
11.07.2001