RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0021 E 1. Februar 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Zustimmung gem § 30 Abs 2 letzter Satz GehG zur Bemessung einer Leiterzulage in dem vom Beamten begehrten Ausmaß bedeutet nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beamten rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal der Überprüfung durch den VwGH und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts, sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0058, VwSlg 11638 A/1985).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtswidrigkeit von BescheidenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120249.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten