RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0153

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
UOG 1975 §31 Abs3;

Rechtssatz

Wenn sich auch aus der Festsetzung des Aufgabenbereiches Schlußfolgerungen für die konkreten Dienstpflichten des ao Universitätsprofessors ergeben, so ist dies als Organisationsakt von dem dienstrechtlichen Ernennungsakt zu unterscheiden. Der Organisationsakt hat gegenüber dem dienstrechtlichen Ernennungsakt geringere Bestandskraft, denn er ist mit den im letzten Satz des § 31 Abs 3 UOG enthaltenen Einschränkungen jedenfalls Abänderungen zugänglich, ohne daß hiedurch in den rechtskräftigen Ernennungsakt eingegriffen würde. Die ohne Bescheid-Bezeichnung an den ao Universitätsprofessor ergangene Erledigung über die Festsetzung des Aufgabenbereiches ist dabei lediglich als eine Mitteilung über eine Organisationsmaßnahme zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120153.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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