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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn sich auch aus der Festsetzung des Aufgabenbereiches Schlußfolgerungen für die konkreten Dienstpflichten des ao Universitätsprofessors ergeben, so ist dies als Organisationsakt von dem dienstrechtlichen Ernennungsakt zu unterscheiden. Der Organisationsakt hat gegenüber dem dienstrechtlichen Ernennungsakt geringere Bestandskraft, denn er ist mit den im letzten Satz des § 31 Abs 3 UOG enthaltenen Einschränkungen jedenfalls Abänderungen zugänglich, ohne daß hiedurch in den rechtskräftigen Ernennungsakt eingegriffen würde. Die ohne Bescheid-Bezeichnung an den ao Universitätsprofessor ergangene Erledigung über die Festsetzung des Aufgabenbereiches ist dabei lediglich als eine Mitteilung über eine Organisationsmaßnahme zu werten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120153.X01Im RIS seit
20.11.2000