RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0194

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1;
AWG 1990 §2;
AWG 1990 §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend von den Zielen des AWG 1990 (§ 1) in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des § 2 AWG besteht kein Zweifel, daß der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes auch Sachen erfaßt, die zur wirtschaftlichen Wiederverwertung geeignet sind und bei deren Entledigung auch die Erzielung eines Entgeltes nicht ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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