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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1;Rechtssatz
Ausgehend von den Zielen des AWG 1990 (§ 1) in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des § 2 AWG besteht kein Zweifel, daß der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes auch Sachen erfaßt, die zur wirtschaftlichen Wiederverwertung geeignet sind und bei deren Entledigung auch die Erzielung eines Entgeltes nicht ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X01Im RIS seit
20.11.2000