RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0194

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1;
AWG 1990 §2;
AWG 1990 §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß Altpapier im Sinne des objektiven Abfallbegriffes zu werten und zu behandeln sein wird, wenn beispielsweise unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt oder Brandgefahr herbeigeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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