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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1;Rechtssatz
Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß Altpapier im Sinne des objektiven Abfallbegriffes zu werten und zu behandeln sein wird, wenn beispielsweise unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt oder Brandgefahr herbeigeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X03Im RIS seit
20.11.2000