RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0291

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §56;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Beamter des Landesarbeitsamtes (Akademiker) der Beschuldigter vor dem Beginn der Beschäftigung des Ausländers mitgeteilt, ihr Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung sei bereits positiv erledigt, nur die Zustellung werde sich um ein paar Tage verzögern, dann konnte in der Besch der Rechtsirrtum erweckt werden, bereits mit der behördeninternen positiven Erledigung sei die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Daß ein Bescheid nach der Rsp erst mit der Zustellung als "erlassen" gilt, mußte die Beschuldigte als juristischer Laie nicht wissen.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090291.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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