RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs2;
AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §19 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt Am 14.1.1993 92/09/0245

Rechtssatz

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG ist dem Besch, der als Gewerbetreibender verpflichtet ist, sich ua mit den Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen, durch den bloßen Hinweis darauf, daß gegen ihn in früheren Jahren ein einschlägiges Verwaltungsstrafverfahren mit einer Einstellung geendet habe, nicht gelungen, hat er doch nicht einmal die Behauptung aufgestellt, ihm sei in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090244.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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