RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0247 2

Stammrechtssatz

Liegen beim Fremden drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO vor, so ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 FrPolG erfüllt und daher die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Häufung der vom Fremden zu verantwortenden einschlägigen Übertretungen, die auf eine Neigung zur Begehung derartiger Delikte schließen läßt, und auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren ist den hier maßgebenden öffentlichen Interessen auch dann wesentlich größeres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt in Österreich, wenn er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat allenfalls längere Zeit arbeitslos sein und ein geringeres Einkommen als in Österreich erzielen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180426.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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