RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0099

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §121;

Rechtssatz

Mit der (im Beschwerdefall) wegen Verjährung von der Disziplinarkommission erfolgten Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 ist - anders als im Falle einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 - keine Feststellung verbunden, der Beamte habe eine bestimmte Dienstpflichtverletzung begangen. Dies gilt für alle Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979, die in dieser Beziehung aus rechtlicher Sicht gleichwertig sind. Weder nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift sind unterschiedliche Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe nach Z 1 bis Z 3 dieser Bestimmung geknüpft, noch dürfen nachteilige Rechtswirkungen - wie sich aus einem Größenschluß des § 121 BDG 1979 ergibt (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG 1979 hinaus) - damit verbunden werden. Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen. Stellt aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 (hier: wegen Verjährung) den Beamten in rechtlicher Hinsicht nicht schlechter als eine Einstellung aus einem der in § 118 Abs 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 genannten Gründe, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aus einem bestimmten Einstellungsgrund (nach § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979) einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090099.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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