RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0284

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0072 7

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hätte den Antragsteller im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (vor Erlassung ihres Bescheides, hier: vom 29.1.1992) davon in Kenntnis setzen müssen, daß die Landeshöchstzahl (hier: für Wien für das Jahr 1992) überschritten ist, weil der Antragsteller selbst nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob die Landeshöchstzahl überschritten ist. Die Überschreitung der Landeshöchstzahl hat dann aber zur Folge, daß es zum (erschwerten) Überschreitungsverfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG kommt, dh, daß in diesem Fall eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 und Abs 3, die jedenfalls gegeben sein müssen, und zusätzlich noch die Voraussetzungen nach Abs 6 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090284.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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