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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0072 7Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hätte den Antragsteller im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (vor Erlassung ihres Bescheides, hier: vom 29.1.1992) davon in Kenntnis setzen müssen, daß die Landeshöchstzahl (hier: für Wien für das Jahr 1992) überschritten ist, weil der Antragsteller selbst nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob die Landeshöchstzahl überschritten ist. Die Überschreitung der Landeshöchstzahl hat dann aber zur Folge, daß es zum (erschwerten) Überschreitungsverfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG kommt, dh, daß in diesem Fall eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 und Abs 3, die jedenfalls gegeben sein müssen, und zusätzlich noch die Voraussetzungen nach Abs 6 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090284.X03Im RIS seit
20.11.2000