RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0534

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, demzufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müßte, eingeräumt (Hinweis E 12.11.1991, 91/11/0082; E 10.11.1986, 83/10/0008).

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180534.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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