Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §79a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 1Stammrechtssatz
Im Verfahren über Beschwerden gem § 5a FrPolG hat der unabhängige Verwaltungssenat den mit der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" versehenen § 79a AVG anzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes, daß § 5a FrPolG, insbesondere auch dessen Absatz 6 zweiter Satz, nicht explizit einen Verweis darauf enthält, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 79a AVG in einem solchen Fall ausschließen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180488.X01Im RIS seit
20.11.2000