RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0511

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §38;
FrPolG 1954 §10a;

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde ist im Hinblick darauf, daß das Bestehen oder das Nichtbestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 wesentliches Tatbestandselement des § 9 Abs 1 AsylG 1991 und damit für die Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit oder der Anwendbarkeit des § 10a FrPolG auf den Fremden ist, dazu verhalten, die Frage des Vorliegens einer solchen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Fremden aufgrund eigener Erwägungen zu beurteilen. Für die Lösung dieser, der Behörde aufgegebenen Rechtsfrage ist demnach der Umstand, daß eine andere Behörde (das Bundesasylamt) in der Begründung eines ein anderes Verfahren betreffenden Bescheides dazu Stellung nahm, folglich auch die Tatsache, daß dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ohne rechtliche Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180511.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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