RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0201

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0203 92/09/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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