Index
77 Kunst KulturNorm
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0203 92/09/0202Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 DSchG iZm § 3 DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018