RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0201

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0203 92/09/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 DSchG iZm § 3 DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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