RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0511

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrPolG 1954 §10a;
FrPolG 1954 §13a;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Grunde des § 7 Abs 1 AsylG 1991 rechtzeitig gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist in einem Bus, also auf dem Landweg, nach Österreich eingereist. Damit aber ist er nicht "direkt" aus dem Staat gekommen, in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen (der Türkei); gleiches gilt bei Bedachtnahme auf die in § 6 Abs 1 AsylG 1991 verwiesene Norm des Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (Hinweis E 3.12.1992, 92/18/0452). Darüber hinaus liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, für den Bf könnte § 6 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1991 zum Tragen kommen, ist doch nicht erkennbar, daß er gemäß § 13a FrPolG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er "direkt" nach Österreich eingereist ist (den Angaben in dem der Beschwerde beigeschlossenen Asylantrag zufolge: Ungarn), habe zurückgewiesen werden dürfen. Besitzt der Fremde im Entscheidungszeitpunkt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs 1 AsylG 1991, so hindert § 9 Abs 1 AsylG 1991, ungeachtet der (allenfalls rechtzeitigen) Stellung eines Asylantrages, die Behörde nicht, den Fremden aus Österreich auszuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180511.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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