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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0036 1Stammrechtssatz
Inländische und ausländische Arbeitssuchende, die Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, sind, soferne sie die objektiv berechtigten Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz erfüllen, vorrangig zu vermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090284.X01Im RIS seit
20.11.2000