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41/02 MelderechtNorm
FrPolG 1954 §14b;Rechtssatz
Hatte der Fremde bereits bei seiner ohne Sichtvermerk erfolgten Einreise in das Bundesgebiet die Absicht, hier einen längeren Aufenthalt zu nehmen sowie eine Beschäftigung auszuüben und hat er sich danach nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen nach der Unterkunftnahme polizeilich angemeldet und wurde er überdies zweimal wegen Übertretungen des FrPolG rechtskräftig bestraft, so erscheint die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180453.X01Im RIS seit
06.08.2001