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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Darauf, daß auch in anderen Fällen, in denen vor Vergabe des Auftrages (entgegen ÖNORM A 2050) nur eine beschränkte (anstelle der grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen) Ausschreibung durchgeführt wurde, ebenfalls ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden müßte, hat der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes eines derartigen Disziplinarvergehens eingeleitet wurde, keinen Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090286.X01Im RIS seit
11.07.2001