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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0067 E 30. September 1985 VwSlg 11884 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Eine gerichtliche Entscheidung (hier: Einstellungsbeschluss gem § 42 StGB) ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG 1950. "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090099.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016