RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0099

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0067 E 30. September 1985 VwSlg 11884 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gerichtliche Entscheidung (hier: Einstellungsbeschluss gem § 42 StGB) ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG 1950. "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090099.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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