RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0402

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §6;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH vermag mit seinem Vorbringen, er habe es sich vorbehalten, allfällige Ansuchen, Überstunden leisten zu dürfen, zu genehmigen, in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle sei jedoch bei ihm darum angesucht worden, eine ausreichende Kontrolle in Hinsicht auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht darzutun.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180402.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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