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21/03 GesmbH-RechtNorm
AZG §6;Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH vermag mit seinem Vorbringen, er habe es sich vorbehalten, allfällige Ansuchen, Überstunden leisten zu dürfen, zu genehmigen, in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle sei jedoch bei ihm darum angesucht worden, eine ausreichende Kontrolle in Hinsicht auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht darzutun.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180402.X03Im RIS seit
20.11.2000