RS Vwgh 1993/1/14 91/09/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §93 Abs1;
KOVG 1957 §94;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/21 89/09/0040 4

Stammrechtssatz

Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein

(Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991090217.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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