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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/21 89/09/0040 4Stammrechtssatz
Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Beweismittel, die zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senates der Schiedskommission und dem Zeitpunkt der Abfertigung des auf Grund der Beschlußfassung der Schiedskommission ausgefertigten Bescheides von der Partei geltend gemacht werden, durch Aufhebung eines bereits gefaßten Beschlusses und neuerliche Beschlußfassung in der gleichen Angelegenheit zu berücksichtigen, mögen diese auch für die Beurteilung der Rechtsfrage beachtlich sein
(Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991090217.X05Im RIS seit
07.06.2001