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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Der Kammertag setzt sich gemäß § 24 Abs 1 HKG wie folgt zusammen: a) aus dem Präsidium der Bundeskammer (das sind gemäß § 22 Abs 1 HKG der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer); b) aus den Präsidien der (gemäß § 34 Abs 1 HKG insgesamt sechs) Sektionen der Bundeskammer (das sind gemäß § 25 und § 12 Abs 1 HKG jeweils der Obmann und seine beiden Stellvertreter, die gemäß § 101 und § 96 HKG aus den in die Bundessektionsleitungen Gewählten zu wählen sind); c) aus den Präsidien sowie 42 Delegierten der Landeskammern sowie d) aus 35 Delegierten der Fachverbände (diese 35 Delegierten sind identisch mit den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen, die nicht gemäß b) in deren Präsidien gewählt wurden, vgl dazu Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, Anm 80 auf S 55). Mit den (im Beschwerdefall von der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft) kundgemachten "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahlen der Kammerräte/Delegierte der Fachverbände im Kammertag)" waren daher insgesamt 53 Mitglieder (davon 18 gemäß b) und 35 gemäß
d) des für die Bundeskammer satzungsgebenden Kammertages zu wählen, wie dies auch im § 100 Abs 2 HKG vorgesehen ist. Es handelte sich daher um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ der Bundeskammer im Sinne des Art 141 Abs 1 lit a B-VG (dafür spricht auch das Anliegen der B-VG-Novelle BGBl 12/1958, mit der im Art 141 Abs 1 B-VG die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes übertragen wurde, vgl EBzRV, 315, BlgNr VIII GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090059.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008