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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Finanzielle Ansprüche und diesbezüglich belastende Eingriffsmöglichkeiten öffentlicher Stellen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Eine belastende Analogie iSd des Vorbringens der belBeh (diese vermeint, daß die Regelungen des § 57 Abs 1 und 2 HKG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als unvollständige Regelungen hinsichtlich der verpflichteten Kammerumlageträger - keine ausdrückliche Nennung von Arbeitsgemeinschaften - erscheinten und daher von einer echten Regelungslücke auszugehen sei, die durch Analogie zu § 57 Abs 4 HKG als einer dem Kammerumlagen-System zugrundeliegenden Überlegung zu schließen wäre) erscheint aber in engen Grenzen insoferne zulässig, als der Sinn der gesetzlichen Regelung eindeutig zeigt, daß der vom Wortlaut der Norm nicht mehr erfaßte Sachverhalt dem geregelten so ähnlich ist, daß seine Außerachtlassung als schwerer Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit gewertet werden müßte. Eine derart weitgehende Ähnlichkeit liegt hinsichtlich der in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen (§ 57 Abs 1; § 57 Abs 2 und § 57 Abs 4 HKG) aber nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991090230.X01Im RIS seit
11.07.2001