RS Vwgh 1993/1/14 91/09/0230

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art18 Abs1;
HKG 1946 §57 Abs1 idF 1969/208;
HKG 1946 §57 Abs2 idF 1969/208;
HKG 1946 §57 Abs4 idF 1979/570;
HKG 1946 §57 Abs4 idF 1991/620;
HKG 1946 §57 Abs5 idF 1979/570;
VwRallg;

Rechtssatz

Finanzielle Ansprüche und diesbezüglich belastende Eingriffsmöglichkeiten öffentlicher Stellen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Eine belastende Analogie iSd des Vorbringens der belBeh (diese vermeint, daß die Regelungen des § 57 Abs 1 und 2 HKG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als unvollständige Regelungen hinsichtlich der verpflichteten Kammerumlageträger - keine ausdrückliche Nennung von Arbeitsgemeinschaften - erscheinten und daher von einer echten Regelungslücke auszugehen sei, die durch Analogie zu § 57 Abs 4 HKG als einer dem Kammerumlagen-System zugrundeliegenden Überlegung zu schließen wäre) erscheint aber in engen Grenzen insoferne zulässig, als der Sinn der gesetzlichen Regelung eindeutig zeigt, daß der vom Wortlaut der Norm nicht mehr erfaßte Sachverhalt dem geregelten so ähnlich ist, daß seine Außerachtlassung als schwerer Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit gewertet werden müßte. Eine derart weitgehende Ähnlichkeit liegt hinsichtlich der in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen (§ 57 Abs 1; § 57 Abs 2 und § 57 Abs 4 HKG) aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991090230.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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