RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0503

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
StGB §34 Z3;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 91/19/0100 2

Stammrechtssatz

Die Sorge um das Gesamtwohl des Unternehmens kommt bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Der mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig für das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt somit kein achtenswertes Motiv iSd § 34 Z 3 StGB dar

(Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251, E 3.12.1992, 91/19/0169).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180503.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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