RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0059

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art141 Abs1 lita;
VerfGG 1953 §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH steht zur Anfechtung ua von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen nur der Weg der Anfechtung nach Art 141 B-VG offen. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens, der nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten werden kann (Hinweis B des VfGH 26.11.1990, B 1078/90-8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090059.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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