RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0201

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §66 Abs4;
DMSG 1923 §1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0203 92/09/0202

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat sich nach § 66 Abs 4 AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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