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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt Am 14.1.1993 92/09/0245Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090244.X01Im RIS seit
20.11.2000