RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt Am 14.1.1993 92/09/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090244.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten