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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Die von § 17 ForstG 1975 vorgeschriebene Interessenabwägung setzt voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (Hinweis E 30.4.1992, 91/10/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100068.X02Im RIS seit
20.11.2000