RS Vwgh 1993/1/19 92/05/0260

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0190 E 27. Februar 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Bezüglich Aufwendungen für Kopien ist ein gesonderter Aufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050260.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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