RS Vwgh 1993/1/19 92/05/0208

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Gerade die beispielhafte Aufzählung subjektiver öffentlicher Rechte im § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 läßt eindeutig erkennen, daß der NÖ Landesgesetzgeber den Nachbarn weder hinsichtlich der Übereinstimmung des zu bewilligenden Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan noch mit dem Bebauungsplan schlechthin ein Recht darauf einräumen wollte, daß ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 98 Abs 2 NÖ BauO 1976 ohne Bauverhandlung abgewiesen wird, wenn er dem FlWPl oder dem Bebauungsplan widerspricht, wie sich aus der Umschreibung des § 118 Abs 9 Z 2, 3 und 4 ergibt. Der VwGH hat daher in stRsp zum Ausdruck gebracht, daß ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nur dann gegeben ist, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 172 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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