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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Erlassung von Intimationsbescheiden wird nach der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als zulässig beurteilt (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137). (Hier läßt die vom Vizebürgermeister unterfertigte Berufungserledigung nicht erkennen, daß diesem Bescheid ein Beschluß des für die Berufungserledigung zuständigen Kollegialorgans Gemeinderat vorausgegangen ist, weshalb der Bescheid der Gemeinde nicht als Intimationsbescheid erkennbar war. Dieser Mangel ist aber nach Auffassung des VwGH nicht wesentlich, weil der den Bescheid unterfertigende Vizebürgermeister auch gleichzeitig Antragsteller im Gemeinderat war und der Bescheidwille eindeutig darauf gerichtet war, einen Intimationsbescheid zu erlassen.)
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050222.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009