RS Vwgh 1993/1/19 92/05/0222

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung von Intimationsbescheiden wird nach der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als zulässig beurteilt (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137). (Hier läßt die vom Vizebürgermeister unterfertigte Berufungserledigung nicht erkennen, daß diesem Bescheid ein Beschluß des für die Berufungserledigung zuständigen Kollegialorgans Gemeinderat vorausgegangen ist, weshalb der Bescheid der Gemeinde nicht als Intimationsbescheid erkennbar war. Dieser Mangel ist aber nach Auffassung des VwGH nicht wesentlich, weil der den Bescheid unterfertigende Vizebürgermeister auch gleichzeitig Antragsteller im Gemeinderat war und der Bescheidwille eindeutig darauf gerichtet war, einen Intimationsbescheid zu erlassen.)

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050222.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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