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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Grundsätzlich kann eine (massierte) Anordnung von Stellplätzen, auch wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, zu einer (Lärmbelästigung) Belästigung oder zu einer Gefährdung von Nachbarn führen (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127). Allerdings muß davon ausgegangen werden, daß aus Stellplätzen einer Kleingartenanlage mit viel geringeren Emissionen durch Zufahrten und Abfahrten zu rechnen ist als etwa bei einem Einkaufszentrum oder gar bei einer Tankstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050038.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009