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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Der im Falle der Gesetzeskonkurrenz geltende Auslegungsgrundsatz, daß die speziellere Norm die allgemeine verdränge, kann nur Anwendung finden, wenn ein Verhältnis der Spezialität vorliegt. Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeineren Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch solche der allgemeineren Norm sind. Von den Fällen der Spezialität zu unterscheiden sind diejenigen, bei denen sich die Tatbestände zweier Normen (hier des § 95 OÖ BauV und des § 6 Abs 3 OÖ DauerkleingartenG) nur teilweise decken, einige Fälle also nur dem einen, einige dem anderen, einige beiden Tatbeständen unterfallen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 05te Aufl, S 256 ff). In derartigen Fällen kommt es auf den Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regeln und der hinter ihnen stehenden Wertung an. Um die Vereitelung des Zwecks der besonderen Regelung für einen Teil der Fälle somit hintanzuhalten, ist in solchen Fällen die Verdrängung der anderen Norm anzunehmen (hier: in Ansehung der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 3 OÖ DauerkleingartenG kommt § 95 OÖ BauV nicht zur Anwendung; es kann dem Gesetzgeber des OÖ DauerkleingartenG nicht unterstellt werden, daß er bei Verweisung auf Baustoffe, die für das Erscheinungsbild von Kleingartenanlagen charakteristisch sind - § 6 Abs 3 erster Satz - nicht auch - wohl vor allem - auf Gebäude aus Holz Bedacht genommen hätte).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050038.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009