RS Vwgh 1993/1/19 90/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82104 Kleingarten Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauV OÖ 1985 §95;
DauerkleingartenG OÖ 1983 §6 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der im Falle der Gesetzeskonkurrenz geltende Auslegungsgrundsatz, daß die speziellere Norm die allgemeine verdränge, kann nur Anwendung finden, wenn ein Verhältnis der Spezialität vorliegt. Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeineren Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch solche der allgemeineren Norm sind. Von den Fällen der Spezialität zu unterscheiden sind diejenigen, bei denen sich die Tatbestände zweier Normen (hier des § 95 OÖ BauV und des § 6 Abs 3 OÖ DauerkleingartenG) nur teilweise decken, einige Fälle also nur dem einen, einige dem anderen, einige beiden Tatbeständen unterfallen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 05te Aufl, S 256 ff). In derartigen Fällen kommt es auf den Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regeln und der hinter ihnen stehenden Wertung an. Um die Vereitelung des Zwecks der besonderen Regelung für einen Teil der Fälle somit hintanzuhalten, ist in solchen Fällen die Verdrängung der anderen Norm anzunehmen (hier: in Ansehung der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 3 OÖ DauerkleingartenG kommt § 95 OÖ BauV nicht zur Anwendung; es kann dem Gesetzgeber des OÖ DauerkleingartenG nicht unterstellt werden, daß er bei Verweisung auf Baustoffe, die für das Erscheinungsbild von Kleingartenanlagen charakteristisch sind - § 6 Abs 3 erster Satz - nicht auch - wohl vor allem - auf Gebäude aus Holz Bedacht genommen hätte).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050038.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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